USt-IdNr. prüfen
Umsatzsteuer-ID eines EU-Geschäftspartners beim BZSt bestätigen lassen.
Die Nummer, die du prüfen willst, aus einem anderen EU-Land.
Eine Nummer aus Deutschland.
Bleibt in diesem Browser, auf diesem Gerät.
Das BZSt bestätigt nur Nummern aus anderen EU-Ländern, keine deutschen.
Trag die USt-IdNr. deines Geschäftspartners ein.
Wir schicken nur die beiden Nummern an das Bundeszentralamt für Steuern und speichern sie nicht. Mehr in der Datenschutzerklärung.
So bestätigt das BZSt eine USt-IdNr.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt auf Anfrage, ob die USt-IdNr. eines Geschäftspartners aus einem anderen EU-Land gültig ist. Grundlage ist § 18e UStG. Das BZSt speichert keine Nummern anderer Mitgliedstaaten, sondern fragt die zuständige Behörde im jeweiligen Land und teilt deren Ergebnis mit. Eine Anfrage kostet nichts.
Fragen darf jeder, der selbst eine deutsche USt-IdNr. hat (Abschnitt 18e.1 UStAE). Die eigene Nummer gehört in jede Anfrage, deshalb fragt das Werkzeug auch nach ihr. Die einfache Bestätigung braucht genau diese zwei Nummern:
Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist.
Bei der qualifizierten Bestätigung kommen Firmenname, Ort, Postleitzahl und Straße des Geschäftspartners hinzu. Das BZSt sagt dann, ob sie zu den Angaben im Register des Mitgliedstaats passen. Dieses Werkzeug stellt nur die einfache Anfrage. Die qualifizierte Anfrage stellst du im Formular des BZSt.
Seit dem 20. Juli 2025 nimmt das BZSt Anfragen nur noch elektronisch an, über seine Website oder seine Schnittstelle (Newsletter des BZSt). Dieses Werkzeug fragt über die Schnittstelle. Auch die EU-Kommission bietet mit VIES eine Online-Prüfung an.
Die Antworten des BZSt
Die Antworten des BZSt gibt es in wenigen Varianten. Das Werkzeug zeigt sie im Wortlaut, so wie sie das BZSt in seiner Liste der Statusmeldungen beschreibt:
| Code | Wortlaut des BZSt |
|---|---|
evatr-0000 | Die angefragte USt-IdNr. ist zum Anfragezeitpunkt gültig. |
evatr-0004 | Die anfragende DE USt-IdNr. ist syntaktisch falsch. Sie passt nicht in das deutsche Erzeugungsschema. |
evatr-0005 | Die angegebene angefragte USt-IdNr. ist syntaktisch falsch. |
evatr-0006 | Die anfragende DE USt-IdNr. ist nicht berechtigt eine DE USt-IdNr. anzufragen. |
evatr-0012 | Die angefragte USt-IdNr. ist syntaktisch falsch. Sie passt nicht in das Erzeugungsschema. |
evatr-2001 | Die angefragte USt-IdNr. ist zum Anfragezeitpunkt nicht vergeben. |
evatr-2002 | Die angefragte USt-IdNr. ist zum Anfragezeitpunkt nicht gültig. Sie ist erst gültig ab dem Datum im Feld gueltigAb. |
evatr-2003 | Das angegebene Länderkennzeichen der angefragten USt-IdNr. ist nicht gültig. |
evatr-2005 | Die angegebene eigene DE USt-IdNr. ist zum Anfragezeitpunkt nicht gültig. |
evatr-2006 | Die angefragte USt-IdNr. ist zum Anfragezeitpunkt nicht gültig. Sie war gültig im Zeitraum, der durch die Werte in den Feldern gueltigAb und gueltigBis beschrieben ist. |
evatr-2008 | Die angefragte USt-IdNr. ist zum Anfragezeitpunkt gültig. Für die qualifizierte Bestätigungsanfrage liegt einer Besonderheit vor. Für Rückfragen wenden Sie sich an das BZSt. |
Bei evatr-2002 und evatr-2006 nennt das BZSt die Daten gleich mit. Das Werkzeug zeigt sie unter „Gültig ab“ und „Gültig bis“. Eine Anfrage für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit gibt es nicht: Das BZSt bestätigt zurückliegende Zeiträume nicht.
Häufige Fehler
- Die eigene Nummer zweimal eintragen. Oben steht deine eigene deutsche USt-IdNr., darunter die Nummer deines Geschäftspartners aus einem anderen EU-Land.
- Eine deutsche Nummer beim BZSt prüfen wollen. Das BZSt bestätigt nur Nummern anderer EU-Länder. Bei einer deutschen Nummer prüft das Werkzeug Aufbau und Prüfziffer, im Browser.
- GR statt EL schreiben. Griechische USt-IdNrn. beginnen mit EL, Nummern aus Nordirland mit XI.
- Sich auf eine alte Bestätigung verlassen. Die Antwort gilt für den Zeitpunkt der Anfrage. Zurückliegende Zeiträume bestätigt das BZSt nicht.
So prüfst du eine USt-IdNr.
- Deine eigene deutsche USt-IdNr. eintragen, darunter die Nummer deines Geschäftspartners.
- Aufbau und Prüfziffer werden sofort in deinem Browser geprüft.
- Beim BZSt anfragen und die Antwort so lesen, wie das BZSt sie gibt.
Häufige Fragen zur USt-IdNr.-Prüfung
Was ist der Unterschied zwischen einfacher und qualifizierter Bestätigung?
Bei der einfachen Bestätigung nennst du deine eigene und die zu prüfende USt-IdNr. und erfährst, ob die Nummer zum Zeitpunkt der Anfrage gültig ist. Bei der qualifizierten Bestätigung fragst du zusätzlich, ob Firmenname, Ort, Postleitzahl und Straße zu den Angaben im Register des Mitgliedstaats passen. Dieses Werkzeug stellt nur die einfache Anfrage; die qualifizierte stellst du im Formular des BZSt.
Kann ich eine deutsche USt-IdNr. prüfen?
Beim BZSt nicht: Es bestätigt Nummern anderer EU-Mitgliedstaaten. Für deutsche Nummern sieht es eine Bestätigung nur für besondere Gruppen vor, etwa Betreiber elektronischer Schnittstellen nach § 25e UStG. Dieses Werkzeug prüft bei einer deutschen Nummer deshalb nur im Browser den Aufbau (DE und neun Ziffern) und die Prüfziffer. Ob die Nummer vergeben ist, sagt das nicht.
Warum brauche ich meine eigene USt-IdNr.?
Das BZSt beantwortet Anfragen nur von Inhabern einer deutschen USt-IdNr., und bei jeder Anfrage muss die eigene Nummer stehen. Das BZSt ordnet die Anfrage dieser Nummer zu. Ob die Nummer wirklich deine ist, kann dieses Werkzeug nicht prüfen. Trag deshalb nur deine eigene ein.
Was bedeutet die Antwort des BZSt?
Das BZSt teilt in seiner Antwort lediglich mit, was der andere Mitgliedstaat zur Nummer gemeldet hat. Dieses Werkzeug zeigt den Satz des BZSt unverändert, mit seinem Code und dem Zeitpunkt der Anfrage, und deutet ihn nicht. Zu den rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen verweist das BZSt an das zuständige Finanzamt.
Wird meine Anfrage gespeichert?
Bei uns nicht: Die beiden Nummern und die Antwort bleiben nur im Arbeitsspeicher, bis die Antwort bei dir ist. Das BZSt speichert jede Anfrage mit dem Ergebnis in seiner Datenbank, ordnet sie deiner USt-IdNr. zu und löscht sie nach eigenen Angaben zwanzig Jahre nach Ablauf des Jahres der Anfrage. Mehr steht in unserer Datenschutzerklärung und in der des BZSt.
Sollte ich die Antwort aufbewahren?
Am besten legst du sie zu den Unterlagen der Rechnung, zum Beispiel als Bildschirmfoto oder als Ausdruck der Seite. Datum und Uhrzeit der Anfrage stehen in der Antwort. Welche Nachweise du brauchst und wie lange du sie aufbewahren musst, klärst du mit deinem Finanzamt oder deiner Steuerberatung.
Was tun, wenn das BZSt nicht antwortet?
Versuch es später noch einmal. Das BZSt rät bei Ausfällen, die Anfrage zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Zwischen 23 und 5 Uhr kann es wegen Wartungsarbeiten zu Verzögerungen kommen. Manchmal ist nur ein einzelner Mitgliedstaat nicht erreichbar; das zeigt dir das Werkzeug dann an.
Was dieses Werkzeug nicht tut
- Es stellt keine qualifizierte Anfrage. Name, Anschrift und Firma des Geschäftspartners schickt es nicht und prüft sie nicht.
- Es zieht keine Schlüsse aus der Antwort und sagt nicht, was sie steuerlich bedeutet. Das BZSt verweist dafür auf das zuständige Finanzamt.
- Es speichert weder Nummern noch Antworten. Nur wenn du „Meine USt-IdNr. merken“ wählst, bleibt deine eigene Nummer in deinem Browser.
- Es bestätigt keine deutsche USt-IdNr. Dafür prüft es nur Aufbau und Prüfziffer, im Browser.
Quellen
- Bundeszentralamt für Steuern: Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. (Verfahren, Zeiten, Schnittstelle), abgerufen am 08.10.2026
- Bundeszentralamt für Steuern: Fragen und Antworten, Abschnitt Bestätigungsverfahren, abgerufen am 08.10.2026
- Bundeszentralamt für Steuern: Bestätigung inländischer USt-IdNrn., abgerufen am 08.10.2026
- BZSt, Newsletter Bestätigung von USt-IdNrn., Ausgabe 01/2025, abgerufen am 08.10.2026
- Umsatzsteuergesetz, § 18e Bestätigungsverfahren, abgerufen am 08.10.2026
- Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 18e.1 (Stand 2. Juni 2026), abgerufen am 08.10.2026
- Bundeszentralamt für Steuern: Merkblatt zum Aufbau der USt-IdNr. (Stand 12.12.2025), abgerufen am 08.10.2026
- Europäische Kommission, VIES-Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, abgerufen am 08.10.2026
Stand der Seite: 8. Oktober 2026