Klar
Ruhiger Aufbau, Absender oben
Rechnung mit Hinweis auf § 19 UStG, ohne Umsatzsteuer.
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Ohne Gewähr · keine Steuer- oder Rechtsberatung · Hinweise
Was auf die Rechnung eines Kleinunternehmers gehört, steht in § 34a UStDV. Seit dem 1. Januar 2025 sind es diese Angaben:
Umsatzsteuer steht nicht auf der Rechnung, weder als Satz noch als Betrag. Eine fortlaufende Rechnungsnummer verlangt § 34a UStDV nicht (UStAE 14.5 Abs. 14 in der Fassung vom 15. Oktober 2025); eine eigene Nummer hilft dir und deinem Kunden trotzdem, Zahlungen zuzuordnen. Das Werkzeug oben schreibt jede Rechnung mit den Angaben nach § 34a UStDV, auch für kleine Beträge.
Wer Kleinunternehmer ist, regelt § 19 Abs. 1 UStG. Der Wortlaut:
„Ein von einem im Inland […] ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet.“
Ob das für dich gilt, prüft das Werkzeug nicht; das entscheidest du, im Zweifel mit deiner Steuerberatung.
Lieber in Word, Excel oder auf Papier? Die Vorlagen haben dieselben Felder wie das Werkzeug oben, den Hinweis auf § 19 UStG und keine Spalte für Umsatzsteuer. In Excel und LibreOffice Calc rechnen sie die Beträge selbst.
Ruhiger Aufbau, Absender oben
Anschrift im Feld für Fensterumschläge
Die Vorlage rechnet in Excel und Calc die Summen, prüft aber keine Pflichtangaben und vergibt keine Rechnungsnummern; sie ist keine E-Rechnung.
Eine Rechnung aus Word oder Excel ist keine E-Rechnung. Eine E-Rechnung erstellst du hier: E-Rechnung erstellen
Der Hinweis muss die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer eindeutig nennen. Einen festen Wortlaut gibt es nicht. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass sagt dazu:
„Eine Angabe in umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet.“ (UStAE 14.7a Abs. 1 Satz 4)
Im Werkzeug wählst du einen dieser Wortlaute oder schreibst einen eigenen:
Nennt dein eigener Wortlaut § 19 UStG nicht, weist das Werkzeug dich darauf hin.
Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen auch nach 2027 als PDF oder auf Papier rausgehen (§ 34a Satz 4 UStDV). Eine E-Rechnung darfst du trotzdem ausstellen, auch ohne Zustimmung deines Kunden (UStAE 14.7a Abs. 3 in der Fassung vom 15. Oktober 2025). Empfangen können musst du E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025, wie jedes Unternehmen; ein E-Mail-Postfach genügt.
Wählst du oben unter Ausgabe ZUGFeRD-PDF oder XRechnung, steht die Befreiung als Kategorie E mit dem Hinweis auf § 19 UStG in den Daten.
Nein. Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG). Steht trotzdem Umsatzsteuer auf der Rechnung, schuldest du den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Im Werkzeug lässt sich in dieser Rechnungsart keine Umsatzsteuer eintragen.
§ 34a UStDV verlangt keine fortlaufende Rechnungsnummer (UStAE 14.5 Abs. 14). Für eine E-Rechnung schreiben die Formate trotzdem eine Nummer vor, und auch auf Papier hilft sie, Zahlungen zuzuordnen.
Ja. Nach § 34a Satz 4 UStDV darf die Rechnung eines Kleinunternehmers immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also als PDF oder auf Papier. Eine E-Rechnung ist möglich, aber nicht nötig.
Eine Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern für Kleinunternehmer, die am besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teilnehmen, etwa um die Befreiung auch in einem anderen EU-Staat zu nutzen. Auf der Rechnung kann sie statt der Steuernummer oder der USt-IdNr. stehen (§ 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV).
Das Gesetz lässt § 33 UStDV neben § 34a UStDV bestehen. Das Werkzeug schreibt Kleinunternehmer-Rechnungen aber immer mit den Angaben nach § 34a UStDV, auch für kleine Beträge; damit sind die Angaben einer Kleinbetragsrechnung mit abgedeckt.
Stand der Seite: 9. Oktober 2026