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Rechnung für Klein­unternehmer

Rechnung mit Hinweis auf § 19 UStG, ohne Umsatzsteuer.

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Ohne Gewähr · keine Steuer- oder Rechtsberatung · Hinweise

Was muss auf eine Kleinunternehmer-Rechnung?

Was auf die Rechnung eines Kleinunternehmers gehört, steht in § 34a UStDV. Seit dem 1. Januar 2025 sind es diese Angaben:

  1. vollständiger Name und Anschrift von dir und von deinem Kunden
  2. deine Steuernummer, deine USt-IdNr. oder deine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
  3. das Ausstellungsdatum
  4. Menge und Art der Waren oder Umfang und Art der Leistung
  5. der Betrag in einer Summe, mit einem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG)
  6. bei einer Gutschrift das Wort „Gutschrift“

Umsatzsteuer steht nicht auf der Rechnung, weder als Satz noch als Betrag. Eine fortlaufende Rechnungsnummer verlangt § 34a UStDV nicht (UStAE 14.5 Abs. 14 in der Fassung vom 15. Oktober 2025); eine eigene Nummer hilft dir und deinem Kunden trotzdem, Zahlungen zuzuordnen. Das Werkzeug oben schreibt jede Rechnung mit den Angaben nach § 34a UStDV, auch für kleine Beträge.

Wer Kleinunternehmer ist, regelt § 19 Abs. 1 UStG. Der Wortlaut:

„Ein von einem im Inland […] ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet.“
§ 19 UStG, Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de)

Ob das für dich gilt, prüft das Werkzeug nicht; das entscheidest du, im Zweifel mit deiner Steuerberatung.

Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer: Word, Excel und PDF

Lieber in Word, Excel oder auf Papier? Die Vorlagen haben dieselben Felder wie das Werkzeug oben, den Hinweis auf § 19 UStG und keine Spalte für Umsatzsteuer. In Excel und LibreOffice Calc rechnen sie die Beträge selbst.

Die Vorlage rechnet in Excel und Calc die Summen, prüft aber keine Pflichtangaben und vergibt keine Rechnungsnummern; sie ist keine E-Rechnung.

Eine Rechnung aus Word oder Excel ist keine E-Rechnung. Eine E-Rechnung erstellst du hier: E-Rechnung erstellen

Der Hinweis auf § 19 UStG

Der Hinweis muss die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer eindeutig nennen. Einen festen Wortlaut gibt es nicht. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass sagt dazu:

„Eine Angabe in umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet.“ (UStAE 14.7a Abs. 1 Satz 4)
Bundesfinanzministerium: Schreiben vom 18. März 2025, Sonderregelung für Kleinunternehmer (Neufassung des § 19 UStG, mit den Änderungen des UStAE 14.7a)

Im Werkzeug wählst du einen dieser Wortlaute oder schreibst einen eigenen:

  • Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
  • Steuerfreie Kleinunternehmerleistung nach § 19 UStG.
  • Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.

Nennt dein eigener Wortlaut § 19 UStG nicht, weist das Werkzeug dich darauf hin.

E-Rechnung als Kleinunternehmer

Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen auch nach 2027 als PDF oder auf Papier rausgehen (§ 34a Satz 4 UStDV). Eine E-Rechnung darfst du trotzdem ausstellen, auch ohne Zustimmung deines Kunden (UStAE 14.7a Abs. 3 in der Fassung vom 15. Oktober 2025). Empfangen können musst du E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025, wie jedes Unternehmen; ein E-Mail-Postfach genügt.

Wählst du oben unter Ausgabe ZUGFeRD-PDF oder XRechnung, steht die Befreiung als Kategorie E mit dem Hinweis auf § 19 UStG in den Daten.

Häufige Fehler auf der Kleinunternehmer-Rechnung

  • Umsatzsteuer ausweisen. Steht Umsatzsteuer auf der Rechnung, schuldest du den Betrag dem Finanzamt nach § 14c Abs. 1 UStG. Deshalb hat die Rechnungsart Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Spalte.
  • Den Hinweis auf § 19 UStG weglassen. Ohne ihn fehlt eine Pflichtangabe. Das Werkzeug setzt ihn vor und lässt ihn nicht leer.
  • Den Kunden weglassen. Anders als bei einer Kleinbetragsrechnung gehören Name und Anschrift des Kunden auf jede Kleinunternehmer-Rechnung.

So schreibst du eine Rechnung als Kleinunternehmer

  1. Angaben eintragen: dich, deinen Kunden, Datum und Leistungen.
  2. Den Hinweis auf § 19 UStG auswählen oder selbst formulieren.
  3. Als PDF oder E-Rechnung herunterladen, oder unten eine Vorlage für Word oder Excel nehmen.

Häufige Fragen zur Rechnung als Kleinunternehmer

Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen?

Nein. Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG). Steht trotzdem Umsatzsteuer auf der Rechnung, schuldest du den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Im Werkzeug lässt sich in dieser Rechnungsart keine Umsatzsteuer eintragen.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine Rechnungsnummer?

§ 34a UStDV verlangt keine fortlaufende Rechnungsnummer (UStAE 14.5 Abs. 14). Für eine E-Rechnung schreiben die Formate trotzdem eine Nummer vor, und auch auf Papier hilft sie, Zahlungen zuzuordnen.

Dürfen Kleinunternehmer weiter PDF- oder Papierrechnungen schreiben?

Ja. Nach § 34a Satz 4 UStDV darf die Rechnung eines Kleinunternehmers immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also als PDF oder auf Papier. Eine E-Rechnung ist möglich, aber nicht nötig.

Was ist die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer?

Eine Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern für Kleinunternehmer, die am besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teilnehmen, etwa um die Befreiung auch in einem anderen EU-Staat zu nutzen. Auf der Rechnung kann sie statt der Steuernummer oder der USt-IdNr. stehen (§ 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV).

Kann ich als Kleinunternehmer eine Kleinbetragsrechnung schreiben?

Das Gesetz lässt § 33 UStDV neben § 34a UStDV bestehen. Das Werkzeug schreibt Kleinunternehmer-Rechnungen aber immer mit den Angaben nach § 34a UStDV, auch für kleine Beträge; damit sind die Angaben einer Kleinbetragsrechnung mit abgedeckt.

Was dieses Werkzeug nicht tut

  • Es sagt dir nicht, ob du Kleinunternehmer bist, und prüft keine Umsatzgrenzen.
  • Es bietet keine eigene Rechnungsart „Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV mit Hinweis auf § 19 UStG“ an; es schreibt die Rechnung immer mit den Angaben nach § 34a UStDV.
  • Es verschickt keine Rechnungen und bewahrt keine auf.

Quellen

  1. § 19 UStG, Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 09.10.2026
  2. § 19a UStG, Besonderes Meldeverfahren für Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 09.10.2026
  3. § 14c UStG, Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 09.10.2026
  4. § 34a UStDV, Rechnungen über Umsätze von Kleinunternehmern (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 09.10.2026
  5. Bundesfinanzministerium: Schreiben vom 18. März 2025, Sonderregelung für Kleinunternehmer (Neufassung des § 19 UStG, mit den Änderungen des UStAE 14.7a), abgerufen am 09.10.2026
  6. Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), konsolidierte Fassung, Abschnitte 14.5 und 14.7a, abgerufen am 08.10.2026
  7. Bundesfinanzministerium: Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung, mit den Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE 14.1, 14.4, 14.5, 14.7a), abgerufen am 08.10.2026
  8. Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung (Stand März 2026), abgerufen am 08.10.2026

Stand der Seite: 9. Oktober 2026

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