E-Rechnung erstellen
ZUGFeRD oder XRechnung erstellen, mit Prüfung vor dem Herunterladen.
Erstellt und prüft die Rechnung in deinem Browser. Deine Eingabe bleibt hier. Entwürfe speichert die Seite erst, wenn du es wählst, und nur in diesem Browser. Du kannst sie jederzeit löschen. Mehr in der Datenschutzerklärung.
Ohne Gewähr · keine Steuer- oder Rechtsberatung · Hinweise
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung enthält ihre Angaben als Datensatz, den ein Programm lesen kann. Ein Bild der Rechnung genügt dafür nicht, auch nicht als PDF. So definiert es das Umsatzsteuergesetz:
„Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.“
Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. In Deutschland sind das vor allem XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC WL (UStAE 14.1 Abs. 13 und 14). Eine PDF ohne eingebettete Daten, ein Foto oder eine Word-Datei ist dagegen eine „sonstige Rechnung“, auch wenn sie per E-Mail kommt.
Alle Pflichtangaben müssen in den Daten stehen, nicht nur auf dem sichtbaren Blatt (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Rn. 35). Bei ZUGFeRD gehen die eingebetteten Daten vor, wenn sie vom sichtbaren Blatt abweichen.
ZUGFeRD oder XRechnung?
| Format | Was es ist | Wofür |
|---|---|---|
| ZUGFeRD-PDF | PDF zum Lesen mit eingebetteter XML-Datei | zwischen Unternehmen; öffnet sich bei jedem wie eine normale PDF |
| XRechnung | nur XML-Daten, ohne sichtbares Blatt | an Behörden, oft mit Leitweg-ID; zum Ansehen braucht es einen Viewer |
Das Werkzeug schreibt ZUGFeRD im Profil EN 16931; ist der Kunde eine Behörde (unter „Weitere Angaben“), im Profil XRECHNUNG. Die XRechnung gibt es in der Syntax CII oder UBL. Beide Formate entstehen aus denselben Angaben wie die Vorschau.
Ab wann gilt die Pflicht zur E-Rechnung?
Empfangen können muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025, auch als Kleinunternehmer; ein E-Mail-Postfach genügt. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen nach § 27 Abs. 38 UStG:
| Leistung ausgeführt | Statt E-Rechnung noch erlaubt |
|---|---|
| 2025 und 2026 | Papier, oder eine PDF mit Zustimmung des Empfängers |
| 2027 | dasselbe für Aussteller mit höchstens 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr |
| ab 2028 | nur noch E-Rechnung, außer in den gesetzlichen Ausnahmen |
Ausgenommen bleiben unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto und Rechnungen von Kleinunternehmern. Stand: 8. Oktober 2026. Eine Verschiebung ist nicht beschlossen.
E-Rechnung an Behörden: die Leitweg-ID
Behörden in Bund, Ländern und Kommunen verlangen meist eine XRechnung. Damit die Rechnung bei der richtigen Stelle ankommt, gehört die Leitweg-ID der Behörde in das Feld Käuferreferenz (BT-10). Du findest sie im Auftrag oder in der Bestellung; prüfen kannst du sie mit Leitweg-ID prüfen.
An Unternehmen verlangt die XRechnung das Feld ebenfalls. Hat dein Kunde keine Referenz für dich, reicht laut Bundesfinanzministerium ein Platzhalter wie „-“ (FAQ zur E-Rechnung, Frage 6). Das Werkzeug setzt ihn dann selbst.
Häufige Fehler bei der E-Rechnung
- Eine PDF für eine E-Rechnung halten. Ohne eingebettete Daten ist eine PDF eine sonstige Rechnung, auch wenn sie am Computer entstanden ist.
- Ein zu kleines ZUGFeRD-Profil wählen. MINIMUM und BASIC WL enthalten nicht alle Pflichtangaben und gelten nicht als E-Rechnung.
- Daten und Blatt auseinanderlaufen lassen. Wer die PDF nachträglich ändert, ändert nicht die eingebetteten Daten. Maßgeblich sind die Daten.
- Anhänge nur verlinken. Ein Link auf eine externe Datei ist kein Teil der Rechnung. Einen Stundennachweis bettest du als Anhang in die E-Rechnung ein.
So erstellst du eine E-Rechnung
- Rechnungsart wählen und die Angaben eintragen.
- Format wählen: PDF mit E-Rechnung (ZUGFeRD) oder nur die E-Rechnung (XRechnung, XML).
- Herunterladen. Die fertige Datei wird vorher mit den offiziellen Prüfregeln geprüft.
Häufige Fragen zur E-Rechnung
Reicht eine PDF-Rechnung per E-Mail?
Zwischen Unternehmen nur noch übergangsweise: Für Leistungen in 2025 und 2026 mit Zustimmung des Empfängers, in 2027 für Aussteller mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz. Danach braucht es eine E-Rechnung, außer etwa bei Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen von Kleinunternehmern.
Brauche ich dafür eine Software?
Nicht unbedingt. Mit diesem Werkzeug erstellst du ZUGFeRD-PDFs und XRechnungen im Browser, ohne Anmeldung. Wer viele Rechnungen schreibt und sie verbuchen muss, nutzt meist ein Buchhaltungsprogramm.
Können Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Ja. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnung ausstellen, dürfen es aber, auch ohne Zustimmung des Empfängers (UStAE 14.7a Abs. 3). Wähl dafür die Rechnungsart Kleinunternehmer; der Hinweis auf § 19 UStG kommt dann in Blatt und Daten.
Welches ZUGFeRD-Profil erstellt das Werkzeug?
Das Profil EN 16931. Ist der Empfänger eine Behörde, schreibt es das Profil XRECHNUNG mit der Leitweg-ID. Die Profile MINIMUM und BASIC WL erstellt es nicht, weil sie nicht als E-Rechnung gelten.
Wie verschicke ich die E-Rechnung?
Meist als Anhang einer E-Mail. Behörden haben oft eigene Eingangsportale, über die du die XRechnung einreichst. Das Werkzeug verschickt nichts; die Datei liegt nach dem Herunterladen auf deinem Gerät.
Was dieses Werkzeug nicht tut
- Es verschickt keine E-Rechnungen: kein Peppol, kein Einreichen im Portal einer Behörde.
- Es bewahrt keine Rechnungen auf. Das bleibt deine Aufgabe, acht Jahre lang.
- Es erstellt kein Profil EXTENDED und keine Bauleistungsrechnungen nach dem BMF-Schreiben vom 23. Februar 2026.
- Es entscheidet nicht, welche Rechnungsart, welcher Steuersatz oder welche Steuerbefreiung für dich gilt.
- Es rechnet nur in Euro und nimmt keine Kartenzahlung oder Lastschrift in die Rechnung auf.
Quellen
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.10.2026
- § 27 Abs. 38 UStG, Übergangsregeln zur E-Rechnung (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.10.2026
- Bundesfinanzministerium: Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung, mit den Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE 14.1, 14.4, 14.5, 14.7a), abgerufen am 08.10.2026
- Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), konsolidierte Fassung, Abschnitte 14.5 und 14.7a, abgerufen am 08.10.2026
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung (Stand März 2026), abgerufen am 08.10.2026
- FeRD: ZUGFeRD 2.5.2, Spezifikation mit den Profilen MINIMUM bis EXTENDED und XRECHNUNG, abgerufen am 08.10.2026
- KoSIT, XStandards Einkauf: Standard XRechnung (xeinkauf.de), abgerufen am 08.10.2026
Stand der Seite: 8. Oktober 2026