Rechnung schreiben
Rechnung online schreiben, als PDF oder E-Rechnung.
Erstellt und prüft die Rechnung in deinem Browser. Deine Eingabe bleibt hier. Entwürfe speichert die Seite erst, wenn du es wählst, und nur in diesem Browser. Du kannst sie jederzeit löschen. Mehr in der Datenschutzerklärung.
Ohne Gewähr · keine Steuer- oder Rechtsberatung · Hinweise
Was muss auf eine Rechnung?
Eine Rechnung schreibst du, wenn du eine Lieferung oder Leistung abrechnest. Welche Angaben hineingehören, steht in § 14 Abs. 4 UStG. Für eine Rechnung mit Umsatzsteuer sind es diese zehn Pflichtangaben:
- vollständiger Name und Anschrift von dir und von deinem Kunden
- deine Steuernummer oder deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- das Ausstellungsdatum, also das Rechnungsdatum
- eine fortlaufende Rechnungsnummer, die es nur einmal gibt
- Menge und Art der Waren oder Umfang und Art der Leistung
- der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, das Leistungsdatum
- das Entgelt, aufgeteilt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, und jede vorab vereinbarte Minderung wie Skonto
- der Steuersatz und der Steuerbetrag, oder bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf
- in bestimmten Fällen ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Kunden
- bei einer Gutschrift das Wort „Gutschrift“
Den Vorsteuerabzug bekommt dein Kunde nur mit einer Rechnung, die diese Angaben enthält (§ 15 Abs. 1 UStG). Das Werkzeug oben fragt deshalb für jede Rechnungsart genau die Angaben ab, die das Gesetz verlangt, und lässt dich erst herunterladen, wenn alle da sind.
Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnung
Für kleine Beträge und für Kleinunternehmer verlangt das Gesetz weniger. Welche Rechnungsart für dich passt, entscheidest du; das Werkzeug wählt sie nie selbst aus.
| Rechnungsart | Rechtsgrundlage | Angaben |
|---|---|---|
| Mit Umsatzsteuer | § 14 Abs. 4 UStG | alle zehn Pflichtangaben, Umsatzsteuer je Steuersatz |
| Kleinunternehmer | § 34a UStDV | Namen und Anschriften, Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-IdNr., Datum, Leistung, Betrag und Hinweis auf § 19 UStG; keine Umsatzsteuer, keine Rechnungsnummer nötig |
| Kleinbetragsrechnung | § 33 UStDV | bis 250 € brutto: Name und Anschrift von dir, Datum, Leistung, Betrag mit Steuersatz; kein Kunde und keine Rechnungsnummer nötig |
Bei einer Kleinbetragsrechnung zählt der Bruttobetrag der ganzen Rechnung. Für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und für innergemeinschaftliche Lieferungen gibt es keine Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV).
Rechnungsnummer: fortlaufend und einmalig
Die Rechnungsnummer muss fortlaufend sein und darf nur einmal vorkommen. Lückenlos muss die Folge nicht sein, und du darfst mehrere Nummernkreise führen, etwa einen je Jahr wie RE-2026-001, RE-2026-002 (UStAE 14.5 Abs. 10 und 11). Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen von Kleinunternehmern brauchen keine fortlaufende Nummer (UStAE 14.5 Abs. 14 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025). Für eine E-Rechnung verlangen die Formate trotzdem eine Nummer.
Speicherst du deine Absenderangaben auf diesem Gerät, schlägt das Werkzeug nach jedem Herunterladen die nächste Nummer vor. Ob eine Nummer auf einem anderen Gerät schon vergeben ist, kann es nicht wissen.
PDF-Rechnung oder E-Rechnung?
Zwischen Unternehmen in Deutschland wird die E-Rechnung schrittweise Pflicht. Empfangen können müssen Unternehmen sie seit dem 1. Januar 2025. Beim Ausstellen gilt nach § 27 Abs. 38 UStG:
| Leistung ausgeführt | Statt E-Rechnung noch erlaubt |
|---|---|
| 2025 und 2026 | Papier, oder eine PDF mit Zustimmung des Empfängers |
| 2027 | dasselbe für Aussteller mit höchstens 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr |
| ab 2028 | nur noch E-Rechnung, außer in den gesetzlichen Ausnahmen |
Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen auch danach als PDF oder auf Papier rausgehen. Stand dieser Angaben: 8. Oktober 2026; eine Verschiebung ist nicht beschlossen.
Häufige Fehler beim Rechnung schreiben
- Das Leistungsdatum weglassen. Auf einer Rechnung mit Umsatzsteuer gehört es auch dann hin, wenn es dasselbe ist wie das Rechnungsdatum (Bundesfinanzhof, XI R 62/07). Als Zeitraum genügt auch der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV).
- Eine Rechnungsnummer zweimal vergeben. Das passiert schnell, wenn du auf zwei Geräten schreibst. Führ deine Nummern an einer Stelle.
- Als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen. Wer Umsatzsteuer auf die Rechnung schreibt, schuldet sie dem Finanzamt, auch ohne sie zu dürfen (§ 14c UStG). In der Rechnungsart Kleinunternehmer gibt es deshalb keine Umsatzsteuer-Spalte.
- Den Hinweis bei Sonderfällen vergessen. Bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder einer steuerfreien Leistung braucht die Rechnung einen Hinweis darauf. Wählst du den Fall bei einer Position, setzt das Werkzeug den Wortlaut ein.
So schreibst du eine Rechnung
- Rechnungsart wählen: mit Umsatzsteuer, als Kleinunternehmer oder als Kleinbetragsrechnung.
- Angaben eintragen. Die Vorschau zeigt die Rechnung, Lücken stehen schraffiert darin.
- Herunterladen, als PDF oder E-Rechnung. Eine E-Rechnung wird vor dem Herunterladen geprüft.
Häufige Fragen zum Rechnung schreiben
Muss das Leistungsdatum auf die Rechnung?
Auf einer Rechnung mit Umsatzsteuer ja. Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung ist eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG, auch wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Statt eines Tages kannst du einen Zeitraum oder den Kalendermonat angeben, in dem du geleistet hast. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) brauchen es nicht.
Kann ich die Rechnung als E-Rechnung ausgeben?
Ja. Unter Ausgabe wählst du ZUGFeRD-PDF (eine PDF mit eingebetteten Rechnungsdaten) oder XRechnung (nur Daten, oft von Behörden verlangt). Bevor die Datei auf deinen Rechner kommt, prüft das Werkzeug sie mit den offiziellen Prüfregeln. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre, nach § 14b Abs. 1 UStG. Das gilt für die Rechnungen, die du schreibst, als Kopie, und für die, die du bekommst. Bei einer E-Rechnung bewahrst du die Datei selbst auf, nicht nur einen Ausdruck.
Was gehört auf eine Rechnung als Freiberufler?
Dieselben Pflichtangaben wie bei jedem Unternehmer: deine Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Leistung, Netto, Steuersatz und Steuer. Einen Gewerbeschein brauchst du dafür nicht. Bist du Kleinunternehmer nach § 19 UStG, wählst du die Rechnungsart Kleinunternehmer.
Kostet das Werkzeug etwas oder brauche ich ein Konto?
Nein. Du schreibst die Rechnung ohne Anmeldung im Browser. Speichern ist freiwillig und geschieht nur auf deinem Gerät, als Entwurf oder als Datei.
Was dieses Werkzeug nicht tut
- Es wählt keinen Steuersatz und keine Steuerbefreiung für dich. Welcher Fall vorliegt, entscheidest du.
- Es kann nicht sicherstellen, dass eine Rechnungsnummer über mehrere Geräte hinweg nur einmal vorkommt.
- Es verschickt keine Rechnungen und bewahrt keine auf.
- Es schreibt keine Abschlags- oder Schlussrechnungen mit abgezogenen Teilentgelten.
- Es rechnet nur in Euro und nimmt keine Kartenzahlung oder Lastschrift in die Rechnung auf.
Quellen
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.10.2026
- § 14b UStG, Aufbewahrung von Rechnungen (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.10.2026
- § 15 UStG, Vorsteuerabzug (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.10.2026
- § 27 Abs. 38 UStG, Übergangsregeln zur E-Rechnung (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.10.2026
- § 31 UStDV, Angaben in der Rechnung (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.10.2026
- § 33 UStDV, Rechnungen über Kleinbeträge (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.10.2026
- § 34a UStDV, Rechnungen von Kleinunternehmern (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.10.2026
- Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), konsolidierte Fassung, Abschnitte 14.5 und 14.7a, abgerufen am 08.10.2026
- Bundesfinanzministerium: Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung, mit den Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE 14.1, 14.4, 14.5, 14.7a), abgerufen am 08.10.2026
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2008, XI R 62/07 (Leistungszeitpunkt in der Rechnung), in der Datenbank „Entscheidungen online“, abgerufen am 08.10.2026
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung (Stand März 2026), abgerufen am 08.10.2026
Stand der Seite: 8. Oktober 2026